§ 173 StPO. Verfahren des Gerichts nach Antragstellung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 173. [1] Erachtet dagegen das Gericht den Antrag für begründet, so beschließt es die Erhebung der öffentlichen Klage. [2] Die Durchführung dieses Beschlusses liegt der Staatsanwaltschaft ob.

Umfeld von § 173 StPO

§ 172 StPO. Beschwerde des Verletzten; Klageerzwingungsverfahren

§ 173 StPO. Verfahren des Gerichts nach Antragstellung

§ 174 StPO. Verwerfung des Antrags