§ 169a StPO. Vermerk über den Abschluss der Ermittlungen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1965–1. Januar 1975]
1§ 169a.
(1) Erwägt die Staatsanwaltschaft, die öffentliche Klage durch Einreichung einer Anklageschrift zu erheben, so vermerkt sie den Abschluß der Ermittlungen in den Akten.
(2) Hält die Staatsanwaltschaft die sachliche Zuständigkeit des Schöffengerichts oder eines Gerichts höherer Ordnung für begründet, so teilt sie dem Beschuldigten und seinem Verteidiger den Abschluß der Ermittlungen mit und stellt ihnen anheim, binnen einer zu bestimmenden Frist zu erklären, ob sie einzelne Beweiserhebungen beantragen oder Einwendungen gegen die Einreichung der Anklageschrift vorbringen wollen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1965: Artt. 2 Nr. 1, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.

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