§ 169 StPO. Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofes

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 169. Giebt die Staatsanwaltschaft einem bei ihr angebrachten Antrage auf Erhebung der öffentlichen Klage keine Folge, oder verfügt sie nach dem Abschlusse der Ermittelungen die Einstellung des Verfahrens, so hat sie den Antragsteller unter Angabe der Gründe zu bescheiden.

Umfeld von § 169 StPO

§ 168e StPO. Vernehmung von Zeugen getrennt von Anwesenheitsberechtigten

§ 169 StPO. Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofes

§ 169a StPO. Vermerk über den Abschluss der Ermittlungen