§ 168b StPO. Protokoll über ermittlungsbehördliche Untersuchungshandlungen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1987][1. Januar 1975]
§ 168b § 168b
(1) Das Ergebnis staatsanwaltschaftlicher Untersuchungshandlungen ist aktenkundig zu machen. (1) Das Ergebnis staatsanwaltschaftlicher Untersuchungshandlungen ist aktenkundig zu machen.
(2) Über die Vernehmung des Beschuldigten, der Zeugen und Sachverständigen soll ein Protokoll nach den §§ 168[… und] 168a aufgenommen werden, soweit dies ohne erhebliche Verzögerung der Ermittlungen geschehen kann. (2) Über die Vernehmung des Beschuldigten, der Zeugen und Sachverständigen soll ein Protokoll nach den §§ 168, 168a aufgenommen werden, soweit dies ohne erhebliche Verzögerung der Ermittlungen geschehen kann.
[1. Januar 1975–1. April 1987]
1§ 168b.
(1) Das Ergebnis staatsanwaltschaftlicher Untersuchungshandlungen ist aktenkundig zu machen.
(2) Über die Vernehmung des Beschuldigten, der Zeugen und Sachverständigen soll ein Protokoll nach den §§ 168, 168a aufgenommen werden, soweit dies ohne erhebliche Verzögerung der Ermittlungen geschehen kann.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 49, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.

Umfeld von § 168b StPO

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