§ 166 StPO. Beweisanträge des Beschuldigten bei richterlichen Vernehmungen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 166. Die Beurkundung der von dem Amtsrichter vorzunehmenden Untersuchungshandlungen und die Zuziehung eines Gerichtsschreibers erfolgt nach den für die Voruntersuchung geltenden Vorschriften.

Umfeld von § 166 StPO

§ 165 StPO. Richterliche Untersuchungshandlungen bei Gefahr im Verzug

§ 166 StPO. Beweisanträge des Beschuldigten bei richterlichen Vernehmungen

§ 167 StPO. Weitere Verfügung der Staatsanwaltschaft