§ 165 StPO. Richterliche Untersuchungshandlungen bei Gefahr im Verzug

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. Januar 1975]
§ 165. Richterliche Untersuchungshandlungen bei Gefahr im Verzug § 165
Bei Gefahr im Verzug kann der Richter die erforderlichen Untersuchungshandlungen auch ohne Antrag vornehmen, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar ist. Bei Gefahr im Verzug kann der Richter die erforderlichen Untersuchungshandlungen auch ohne Antrag vornehmen, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar ist.
[1. Januar 1975–25. Juli 2015]
1§ 165. Bei Gefahr im Verzug kann der Richter die erforderlichen Untersuchungshandlungen auch ohne Antrag vornehmen, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 47, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.

Umfeld von § 165 StPO

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§ 166 StPO. Beweisanträge des Beschuldigten bei richterlichen Vernehmungen