§ 163f StPO. Längerfristige Observation

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[26. November 2019]
1§ 163f. 2Längerfristige Observation.
(1) [1] Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen worden ist, so darf eine planmäßig angelegte Beobachtung des Beschuldigten angeordnet werden, die
  • 1. durchgehend länger als 24 Stunden dauern oder
  • 2. an mehr als zwei Tagen stattfinden
soll (längerfristige Observation).
[2] Die Maßnahme darf nur angeordnet werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre. [3] Gegen andere Personen ist die Maßnahme zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit dem Täter in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, dass die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters führen wird und dies auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre.
(2) [1] Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. 3[2] § 100d Absatz 1 und 2 gilt entsprechend.
4(3) [1] Die Maßnahme darf nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. [2] Die Anordnung der Staatsanwaltschaft oder ihrer Ermittlungspersonen tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen von dem Gericht bestätigt wird. 5[3] § 100e Absatz 1 Satz 4 und 5, Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.
6(4) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. November 2000: Artt. 1 Nr. 10, 14 S. 2 des Gesetzes vom 2. August 2000.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
3. 26. November 2019: Artt. 1 Nr. 15, 29 des Gesetzes vom 20. November 2019.
4. 1. Januar 2008: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. a, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007.
5. 24. August 2017: Artt. 3 Nr. 26, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. August 2017.
6. 1. Januar 2008: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. b, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007.