§ 160b StPO. Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][4. August 2009]
§ 160b. Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten § 160b
[1] Die Staatsanwaltschaft kann den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern. [2] Der wesentliche Inhalt dieser Erörterung ist aktenkundig zu machen. [1] Die Staatsanwaltschaft kann den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern. [2] Der wesentliche Inhalt dieser Erörterung ist aktenkundig zu machen.
[4. August 2009–25. Juli 2015]
1§ 160b. [1] Die Staatsanwaltschaft kann den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern. [2] Der wesentliche Inhalt dieser Erörterung ist aktenkundig zu machen.
Anmerkungen:
1. 4. August 2009: Artt. 1 Nr. 4, 3 des Vierten Gesetzes vom 29. Juli 2009.