§ 16 StPO. Prüfung der örtlichen Zuständigkeit; Einwand der Unzuständigkeit

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. September 1935][1. April 1924]
§ 16 § 16
Der Angeschuldigte muß den Einwand der Unzuständigkeit […] in der Hauptverhandlung bis zur Verlesung des Beschlusses über die Eröffnung des Hauptverfahrens geltend machen. Der Angeschuldigte muß den Einwand der Unzuständigkeit […] bis zum Schlusse der Voruntersuchung, falls aber eine solche nicht stattgefunden hat, in der Hauptverhandlung bis zur Verlesung des Beschlusses über die Eröffnung des Hauptverfahrens geltend machen.
[1. April 1924–1. September 1935]
1§ 16. Der Angeschuldigte muß den Einwand der Unzuständigkeit […] bis zum Schlusse der Voruntersuchung, falls aber eine solche nicht stattgefunden hat, in der Hauptverhandlung bis zur Verlesung des Beschlusses über die Eröffnung des Hauptverfahrens geltend machen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

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