§ 155a StPO. Täter-Opfer-Ausgleich

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][28. Dezember 1999]
§ 155a. Täter-Opfer-Ausgleich § 155a
[1] Die Staatsanwaltschaft und das Gericht sollen in jedem Stadium des Verfahrens die Möglichkeiten prüfen, einen Ausgleich zwischen Beschuldigtem und Verletztem zu erreichen. [2] In geeigneten Fällen sollen sie darauf hinwirken. [3] Gegen den ausdrücklichen Willen des Verletzten darf die Eignung nicht angenommen werden. [1] Die Staatsanwaltschaft und das Gericht sollen in jedem Stadium des Verfahrens die Möglichkeiten prüfen, einen Ausgleich zwischen Beschuldigtem und Verletztem zu erreichen. [2] In geeigneten Fällen sollen sie darauf hinwirken. [3] Gegen den ausdrücklichen Willen des Verletzten darf die Eignung nicht angenommen werden.
[28. Dezember 1999–25. Juli 2015]
1§ 155a. [1] Die Staatsanwaltschaft und das Gericht sollen in jedem Stadium des Verfahrens die Möglichkeiten prüfen, einen Ausgleich zwischen Beschuldigtem und Verletztem zu erreichen. [2] In geeigneten Fällen sollen sie darauf hinwirken. [3] Gegen den ausdrücklichen Willen des Verletzten darf die Eignung nicht angenommen werden.
Anmerkungen:
1. 28. Dezember 1999: Artt. 1 Nr. 2, 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 1999.