§ 152a StPO. Landesgesetzliche Vorschriften über die Strafverfolgung von Abgeordneten

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. Oktober 1953]
§ 152a. Landesgesetzliche Vorschriften über die Strafverfolgung von Abgeordneten § 152a
Landesgesetzliche Vorschriften über die Voraussetzungen, unter denen gegen Mitglieder eines Organs der Gesetzgebung eine Strafverfolgung eingeleitet oder fortgesetzt werden kann, sind auch für die anderen Länder der Bundesrepublik Deutschland und den Bund wirksam. Landesgesetzliche Vorschriften über die Voraussetzungen, unter denen gegen Mitglieder eines Organs der Gesetzgebung eine Strafverfolgung eingeleitet oder fortgesetzt werden kann, sind auch für die anderen Länder der Bundesrepublik Deutschland und den Bund wirksam.
[1. Oktober 1953–25. Juli 2015]
1§ 152a. Landesgesetzliche Vorschriften über die Voraussetzungen, unter denen gegen Mitglieder eines Organs der Gesetzgebung eine Strafverfolgung eingeleitet oder fortgesetzt werden kann, sind auch für die anderen Länder der Bundesrepublik Deutschland und den Bund wirksam.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: Artt. 4 Nr. 19, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.

Umfeld von § 152a StPO

§ 152 StPO. Anklagebehörde; Legalitätsgrundsatz

§ 152a StPO. Landesgesetzliche Vorschriften über die Strafverfolgung von Abgeordneten

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