§ 152 StPO. Anklagebehörde; Legalitätsgrundsatz

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[31. August 1942][1. April 1924]
§ 152 § 152
(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen. (1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.
(2) [Sie] ist, soweit nicht gesetzlich ein Anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller gerichtlich strafbaren und verfolgbaren Handlungen einzuschreiten, sofern zureichende thatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. (2) [Sie] ist, soweit nicht gesetzlich ein Anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller gerichtlich strafbaren und verfolgbaren Handlungen einzuschreiten, sofern zureichende thatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.
(3) Bei strafbaren Handlungen, deren Verfolgung nur auf Antrag eines Beteiligten eintritt, kann der Staatsanwalt, auch wenn der Strafantrag gestellt ist, von der Verfolgung absehen, wenn ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht besteht.
[1. April 1924–31. August 1942]
1§ 152.
(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.
2(2) [Sie] ist, soweit nicht gesetzlich ein Anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller gerichtlich strafbaren und verfolgbaren Handlungen einzuschreiten, sofern zureichende thatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.
2. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.