§ 151 StPO. Anklagegrundsatz

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. Oktober 1879]
§ 151. Anklagegrundsatz § 151
Die Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung ist durch die Erhebung einer Klage bedingt. Die Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung ist durch die Erhebung einer Klage bedingt.
[1. Oktober 1879–25. Juli 2015]
1§ 151. Die Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung ist durch die Erhebung einer Klage bedingt.

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