§ 150 StPO

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][1. Oktober 1879]
§ 150 § 150
(1) Dem zum Vertheidiger bestellten Rechtsanwalte sind für die geführte Vertheidigung die Gebühren nach Maßgabe der Gebührenordnung aus der Staatskasse zu bezahlen. (1) Dem zum Vertheidiger bestellten Rechtsanwalte sind für die geführte Vertheidigung die Gebühren nach Maßgabe der Gebührenordnung aus der Staatskasse zu bezahlen.
(2) Der Rückgriff [gegen] den in die Kosten verurtheilten Angeklagten bleibt vorbehalten. (2) Der Rückgriff an den in die Kosten verurtheilten Angeklagten bleibt vorbehalten.
[1. Oktober 1879–1. Oktober 1950]
1§ 150.
(1) Dem zum Vertheidiger bestellten Rechtsanwalte sind für die geführte Vertheidigung die Gebühren nach Maßgabe der Gebührenordnung aus der Staatskasse zu bezahlen.
(2) Der Rückgriff an den in die Kosten verurtheilten Angeklagten bleibt vorbehalten.