§ 149 StPO. Zulassung von Beiständen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1934]
§ 149 § 149
(1) [1] Der Ehegatte eines Angeklagten ist in der Hauptverhandlung als Beistand zuzulassen und auf sein Verlangen zu hören. [2] Zeit und Ort der Hauptverhandlung sollen ihm rechtzeitig mitgeteilt werden. (1) [1] Der gesetzliche Vertreter eines Angeschuldigten ist nach Einreichung der Anklageschrift als Beistand zuzulassen und auf sein Verlangen zu hören. [2] Zeit und Ort der Hauptverhandlung sollen ihm rechtzeitig mitgeteilt werden.
(2) Dasselbe gilt von dem gesetzlichen Vertreter eines Angeklagten. (2) Abs. 1 Satz 1 gilt für den Ehemann einer Angeschuldigten entsprechend.
(3) Im Vorverfahren unterliegt die Zulassung solcher Beistände dem richterlichen Ermessen. (3) Im vorbereitenden Verfahren unterliegt die Zulassung solcher Beistände dem Ermessen der Staatsanwaltschaft, in der Voruntersuchung dem Ermessen des Untersuchungsrichters.
[1. Januar 1934–1. Oktober 1950]
1§ 149.
(1) [1] Der gesetzliche Vertreter eines Angeschuldigten ist nach Einreichung der Anklageschrift als Beistand zuzulassen und auf sein Verlangen zu hören. [2] Zeit und Ort der Hauptverhandlung sollen ihm rechtzeitig mitgeteilt werden.
(2) Abs. 1 Satz 1 gilt für den Ehemann einer Angeschuldigten entsprechend.
(3) Im vorbereitenden Verfahren unterliegt die Zulassung solcher Beistände dem Ermessen der Staatsanwaltschaft, in der Voruntersuchung dem Ermessen des Untersuchungsrichters.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1934: Artt. 2 Nr. 14, 13 des Ersten Gesetzes vom 24. November 1933.

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