§ 144 StPO. Zusätzliche Pflichtverteidiger

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[13. Dezember 2019]
1§ 144. Zusätzliche Pflichtverteidiger.
(1) In den Fällen der notwendigen Verteidigung können dem Beschuldigten zu seinem gewählten oder einem gemäß § 141 bestellten Verteidiger bis zu zwei Pflichtverteidiger zusätzlich bestellt werden, wenn dies zur Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens, insbesondere wegen dessen Umfang oder Schwierigkeit, erforderlich ist.
(2) [1] Die Bestellung eines zusätzlichen Verteidigers ist aufzuheben, sobald seine Mitwirkung zur zügigen Durchführung des Verfahrens nicht mehr erforderlich ist. [2] § 142 Absatz 5 bis 7 Satz 1 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 13. Dezember 2019: Artt. 1 Nr. 9, 9 des Zweiten Gesetzes vom 10. Dezember 2019.

Umfeld von § 144 StPO

§ 143a StPO. Verteidigerwechsel

§ 144 StPO. Zusätzliche Pflichtverteidiger

§ 145 StPO. Ausbleiben oder Weigerung des Pflichtverteidigers