§ 129 StPO. Vorführung bei vorläufiger Festnahme nach Anklageerhebung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1934]
§ 129 § 129
Ist gegen den Festgenommenen bereits die öffentliche Klage erhoben, so ist er entweder sofort oder auf Verfügung des Amtsrichters, dem er zunächst vorgeführt worden ist, dem zuständigen Gericht oder dem Untersuchungsrichter vorzuführen; diese haben spätestens am Tage nach der Festnahme über Freilassung, Verhaftung oder einstweilige Unterbringung des Festgenommenen zu entscheiden. Ist gegen den Festgenommenen bereits die öffentliche Klage erhoben, so ist [er] entweder sofort, oder auf Verfügung des Amtsrichters, welche[n er] zunächst vorgeführt worden, dem zuständigen Gericht oder Untersuchungsrichter vorzuführen, und haben diese spätestens am Tage nach der Vorführung über Freilassung, Verhaftung oder einstweilige Unterbringung des Festgenommenen zu entscheiden.
[1. Januar 1934–1. Oktober 1950]
1§ 129. Ist gegen den Festgenommenen bereits die öffentliche Klage erhoben, so ist [er] entweder sofort, oder auf Verfügung des Amtsrichters, welche[n er] zunächst vorgeführt worden, dem zuständigen Gericht oder Untersuchungsrichter vorzuführen, und haben diese spätestens am Tage nach der Vorführung über Freilassung, Verhaftung oder einstweilige Unterbringung des Festgenommenen zu entscheiden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1934: Artt. 2 Nr. 9, 13 des Ersten Gesetzes vom 24. November 1933.

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