§ 126 StPO. Zuständigkeit für weitere gerichtliche Entscheidungen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][13. Januar 1927]
§ 126 § 126
[1] Ist die öffentliche Klage noch nicht erhoben, so ist der Haftbefehl aufzuheben, wenn die Staatsanwaltschaft es beantragt. [2] Gleichzeitig mit dem Antrag kann sie anordnen, daß der Beschuldigte freigelassen [wird]. [1] Ist die öffentliche Klage noch nicht erhoben, so ist der Haftbefehl aufzuheben, wenn die Staatsanwaltschaft es beantragt. [2] Gleichzeitig mit dem Antrag kann sie anordnen, daß der Beschuldigte freigelassen werde.
[13. Januar 1927–1. Oktober 1950]
1§ 126. [1] Ist die öffentliche Klage noch nicht erhoben, so ist der Haftbefehl aufzuheben, wenn die Staatsanwaltschaft es beantragt. [2] Gleichzeitig mit dem Antrag kann sie anordnen, daß der Beschuldigte freigelassen werde.
Anmerkungen:
1. 13. Januar 1927: Nr. A.4 des Gesetzes vom 27. Dezember 1926, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.

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