§ 125 StPO. Zuständigkeit für den Erlass des Haftbefehls

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. August 1968][1. April 1965]
§ 125 § 125
(1) Vor Erhebung der öffentlichen Klage erläßt der Amtsrichter, in dessen Bezirk ein Gerichtsstand begründet ist oder der Beschuldigte sich aufhält, auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar und Gefahr im Verzug ist, von Amts wegen den Haftbefehl. (1) Vor Erhebung der öffentlichen Klage erläßt der Amtsrichter, in dessen Bezirk ein Gerichtsstand begründet ist oder der Beschuldigte sich aufhält, auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder bei Gefahr im Verzug von Amts wegen den Haftbefehl.
(2) [1] Nach Erhebung der öffentlichen Klage erläßt den Haftbefehl das Gericht, das mit der Sache befaßt ist, und, wenn Revision eingelegt ist, das Gericht, dessen Urteil angefochten ist. [2] In dringenden Fällen kann auch der Vorsitzende den Haftbefehl erlassen. (2) [1] Nach Erhebung der öffentlichen Klage erläßt den Haftbefehl das Gericht, das mit der Sache befaßt ist, und, wenn Revision eingelegt ist, das Gericht, dessen Urteil angefochten ist. [2] In dringenden Fällen kann auch der Vorsitzende den Haftbefehl erlassen.
(3) [1] In der Voruntersuchung erläßt der Untersuchungsrichter den Haftbefehl. [2] Er bleibt auch nach dem Schluß der Voruntersuchung zuständig, bis die Staatsanwaltschaft die Akten mit ihrem Antrag dem Gericht vorlegt. (3) [1] In der Voruntersuchung erläßt der Untersuchungsrichter den Haftbefehl. [2] Er bleibt auch nach dem Schluß der Voruntersuchung zuständig, bis die Staatsanwaltschaft die Akten mit ihrem Antrag dem Gericht vorlegt.
[1. April 1965–1. August 1968]
1§ 125.
(1) Vor Erhebung der öffentlichen Klage erläßt der Amtsrichter, in dessen Bezirk ein Gerichtsstand begründet ist oder der Beschuldigte sich aufhält, auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder bei Gefahr im Verzug von Amts wegen den Haftbefehl.
(2) [1] Nach Erhebung der öffentlichen Klage erläßt den Haftbefehl das Gericht, das mit der Sache befaßt ist, und, wenn Revision eingelegt ist, das Gericht, dessen Urteil angefochten ist. [2] In dringenden Fällen kann auch der Vorsitzende den Haftbefehl erlassen.
(3) [1] In der Voruntersuchung erläßt der Untersuchungsrichter den Haftbefehl. [2] Er bleibt auch nach dem Schluß der Voruntersuchung zuständig, bis die Staatsanwaltschaft die Akten mit ihrem Antrag dem Gericht vorlegt.
Anmerkungen:
1. 1. April 1965: Artt. 1 Nr. 1, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.

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