§ 122a StPO. Höchstdauer der Untersuchungshaft bei Wiederholungsgefahr

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. September 1972]
§ 122a. Höchstdauer der Untersuchungshaft bei Wiederholungsgefahr § 122a
In den Fällen des § 121 Abs. 1 darf der Vollzug der Haft nicht länger als ein Jahr aufrechterhalten werden, wenn sie auf den Haftgrund des § 112a gestützt ist. In den Fällen des § 121 Abs. 1 darf der Vollzug der Haft nicht länger als ein Jahr aufrechterhalten werden, wenn sie auf den Haftgrund des § 112a gestützt ist.
[1. September 1972–25. Juli 2015]
1§ 122a. In den Fällen des § 121 Abs. 1 darf der Vollzug der Haft nicht länger als ein Jahr aufrechterhalten werden, wenn sie auf den Haftgrund des § 112a gestützt ist.
Anmerkungen:
1. 1. September 1972: Artt. 1 Nr. 4, 3 des Gesetzes vom 7. August 1972.

Umfeld von § 122a StPO

§ 122 StPO. Besondere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht

§ 122a StPO. Höchstdauer der Untersuchungshaft bei Wiederholungsgefahr

§ 123 StPO. Aufhebung der Vollzugsaussetzung dienender Maßnahmen