§ 120 StPO. Aufhebung des Haftbefehls

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1879–1. April 1965]
1§ 120. Der Sicherheitsleistung ungeachtet ist der Angeschuldigte zur Haft zu bringen, wenn er Anstalten zur Flucht trifft, wenn er auf ergangene Ladung ohne genügende Entschuldigung ausbleibt, oder wenn neu hervorgetretene Umstände seine Verhaftung erforderlich machen.