§ 118 StPO. Verfahren bei der Haftprüfung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][1. Oktober 1879]
§ 118 § 118
(1) Die Sicherheitsleistung ist durch Hinterlegung in baarem Gelde oder in Werthpapieren[,] durch Pfandbestellung oder mittels Bürgschaft geeigneter Personen zu bewirken. (1) Die Sicherheitsleistung ist durch Hinterlegung in baarem Gelde oder in Werthpapieren oder durch Pfandbestellung oder mittels Bürgschaft geeigneter Personen zu bewirken.
(2) Die Höhe und die Art der zu leistenden Sicherheit wird vo[m] Richter nach freiem Ermessen festgesetzt. (2) Die Höhe und die Art der zu leistenden Sicherheit wird von dem Richter nach freiem Ermessen festgesetzt.
[1. Oktober 1879–1. Oktober 1950]
1§ 118.
(1) Die Sicherheitsleistung ist durch Hinterlegung in baarem Gelde oder in Werthpapieren oder durch Pfandbestellung oder mittels Bürgschaft geeigneter Personen zu bewirken.
(2) Die Höhe und die Art der zu leistenden Sicherheit wird von dem Richter nach freiem Ermessen festgesetzt.

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