§ 117 StPO. Haftprüfung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. Januar 2010]
§ 117. Haftprüfung § 117
(1) Solange der Beschuldigte in Untersuchungshaft ist, kann er jederzeit die gerichtliche Prüfung beantragen, ob der Haftbefehl aufzuheben oder dessen Vollzug nach § 116 auszusetzen ist (Haftprüfung). (1) Solange der Beschuldigte in Untersuchungshaft ist, kann er jederzeit die gerichtliche Prüfung beantragen, ob der Haftbefehl aufzuheben oder dessen Vollzug nach § 116 auszusetzen ist (Haftprüfung).
(2) [1] Neben dem Antrag auf Haftprüfung ist die Beschwerde unzulässig. [2] Das Recht der Beschwerde gegen die Entscheidung, die auf den Antrag ergeht, wird dadurch nicht berührt. (2) [1] Neben dem Antrag auf Haftprüfung ist die Beschwerde unzulässig. [2] Das Recht der Beschwerde gegen die Entscheidung, die auf den Antrag ergeht, wird dadurch nicht berührt.
(3) Der Richter kann einzelne Ermittlungen anordnen, die für die künftige Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft von Bedeutung sind, und nach Durchführung dieser Ermittlungen eine neue Prüfung vornehmen. (3) Der Richter kann einzelne Ermittlungen anordnen, die für die künftige Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft von Bedeutung sind, und nach Durchführung dieser Ermittlungen eine neue Prüfung vornehmen.
(4) (weggefallen) (4) (weggefallen)
(5) (weggefallen) (5) (weggefallen)
[1. Januar 2010–25. Juli 2015]
1§ 117.
(1) Solange der Beschuldigte in Untersuchungshaft ist, kann er jederzeit die gerichtliche Prüfung beantragen, ob der Haftbefehl aufzuheben oder dessen Vollzug nach § 116 auszusetzen ist (Haftprüfung).
(2) [1] Neben dem Antrag auf Haftprüfung ist die Beschwerde unzulässig. [2] Das Recht der Beschwerde gegen die Entscheidung, die auf den Antrag ergeht, wird dadurch nicht berührt.
(3) Der Richter kann einzelne Ermittlungen anordnen, die für die künftige Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft von Bedeutung sind, und nach Durchführung dieser Ermittlungen eine neue Prüfung vornehmen.
2(4) (weggefallen)
3(5) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. April 1965: Artt. 1 Nr. 1, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.
2. 1. Januar 2010: Artt. 1 Nr. 4a, 8 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
3. 1. Januar 2010: Artt. 1 Nr. 4a, 8 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009.