§ 116 StPO. Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[31. August 1942–1. Oktober 1950]
1§ 116.
(1) [1] Dem Verhafteten dürfen die Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Untersuchungshaft, die Ordnung der Anstalt oder die Sicherheit erfordert. [2] Er kann zur Arbeit angehalten werden.
(2) Der Verhaftete soll in Einzelhaft untergebracht werden; das muß geschehen, wenn es der Zweck des Verfahrens erfordert.
(3) [1] Über Maßnahmen zur Sicherung des Strafverfahrens entscheidet im Vorverfahren der Amtsrichter oder der Staatsanwalt, in der Voruntersuchung der Untersuchungsrichter und im Hauptverfahren der Vorsitzer des Gerichts. [2] In dringenden Fällen kann der Anstaltsleiter vorläufige Anordnungen treffen; sie bedürfen der Bestätigung durch den Richter oder den Staatsanwalt.
(4) Die näheren Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Vollzug der Untersuchungshaft erläßt der Reichsminister der Justiz.
Anmerkungen:
1. 31. August 1942: Artt. 9 § 3, 11 der Ersten Verordnung vom 13. August 1942.

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