§ 115d StPO

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[13. Januar 1927–2. Mai 1934]
1§ 115d.
(1) Von Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung sind die Staatsanwaltschaft sowie der Angeschuldigte und der Verteidiger zu benachrichtigen.
(2) [1] Der Angeschuldigte ist zu der Verhandlung vorzuführen, es sei denn, daß er auf die Anwesenheit in der Verhandlung verzichtet hat oder daß der Vorführung weite Entfernung oder Krankheit des Angeschuldigten oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen. [2] Wird der Angeschuldigte zur mündlichen Verhandlung nicht vorgeführt, so muß ein Verteidiger seine Rechte in der Verhandlung wahrnehmen.
(3) Hat bis zum Beginne der mündlichen Verhandlung die Untersuchungshaft des Angeschuldigten seit der Verhaftung drei Monate gedauert, so ist ein Verteidiger zu der Verhandlung auch zuzuziehen, wenn der Angeschuldigte dazu vorgeführt wird.
(4) [1] Hat der Angeschuldigte noch keinen Verteidiger gewählt, so ist ihm ein Verteidiger für die Verhandlung zu bestellen. [2] §§ 143 bis 145, 446 gelten entsprechend.
(5) [1] In der mündlichen Verhandlung sind die anwesenden Beteiligten zu hören. [2] Art und Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Gericht, ohne durch Anträge, Verzichte oder frühere Beschlüsse gebunden zu sein. [3] Über die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, auf das die Vorschriften der §§ 271 bis 273 entsprechende Anwendung finden.
(6) [1] Die Entscheidung ist am Schlusse der mündlichen Verhandlung zu verkünden. [2] Ist dies nicht möglich, so ist die Entscheidung spätestens binnen einer Woche zu erlassen.
Anmerkungen:
1. 13. Januar 1927: Nr. A.2 des Gesetzes vom 27. Dezember 1926, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.