§ 114c StPO. Benachrichtigung von Angehörigen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. Januar 2010]
§ 114c. Benachrichtigung von Angehörigen § 114c
(1) Einem verhafteten Beschuldigten ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen, sofern der Zweck der Untersuchung dadurch nicht gefährdet wird. (1) Einem verhafteten Beschuldigten ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen, sofern der Zweck der Untersuchung dadurch nicht gefährdet wird.
(2) [1] Wird gegen einen verhafteten Beschuldigten nach der Vorführung vor das Gericht Haft vollzogen, hat das Gericht die unverzügliche Benachrichtigung eines seiner Angehörigen oder einer Person seines Vertrauens anzuordnen. [2] Die gleiche Pflicht besteht bei jeder weiteren Entscheidung über die Fortdauer der Haft. (2) [1] Wird gegen einen verhafteten Beschuldigten nach der Vorführung vor das Gericht Haft vollzogen, hat das Gericht die unverzügliche Benachrichtigung eines seiner Angehörigen oder einer Person seines Vertrauens anzuordnen. [2] Die gleiche Pflicht besteht bei jeder weiteren Entscheidung über die Fortdauer der Haft.
[1. Januar 2010–25. Juli 2015]
1§ 114c.
(1) Einem verhafteten Beschuldigten ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen, sofern der Zweck der Untersuchung dadurch nicht gefährdet wird.
(2) [1] Wird gegen einen verhafteten Beschuldigten nach der Vorführung vor das Gericht Haft vollzogen, hat das Gericht die unverzügliche Benachrichtigung eines seiner Angehörigen oder einer Person seines Vertrauens anzuordnen. [2] Die gleiche Pflicht besteht bei jeder weiteren Entscheidung über die Fortdauer der Haft.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2010: Artt. 1 Nr. 2, 8 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009.

Umfeld von § 114c StPO

§ 114b StPO. Belehrung des verhafteten Beschuldigten

§ 114c StPO. Benachrichtigung von Angehörigen

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