§ 113 StPO. Untersuchungshaft bei leichteren Taten

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950–1. April 1965]
1§ 113. Ist die Tat nur mit Haft oder mit Geldstrafe bedroht, so darf die Untersuchungshaft nur wegen Verdachts der Flucht und nur dann verhängt werden, wenn der Angeschuldigte zu den im § 112 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Personen gehört, oder wenn er unter Polizeiaufsicht steht, oder wenn es sich um eine Übertretung handelt, wegen deren die Unterbringung in einem Arbeitshaus angeordnet werden kann.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.44, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

Umfeld von § 113 StPO

§ 112a StPO. Haftgrund der Wiederholungsgefahr

§ 113 StPO. Untersuchungshaft bei leichteren Taten

§ 114 StPO. Haftbefehl