§ 112 StPO. Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950–1. April 1965]
1§ 112.
(1) Gegen den Angeschuldigten darf nur dann Untersuchungshaft angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und wenn
  • 1. er flüchtig ist oder sich verborgen hält, oder wenn bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Verhältnisse des Angeschuldigten und der Umstände, die einer Flucht entgegenstehen, die Befürchtung begründet ist, daß sich der Angeschuldigte dem Strafverfahren entziehen werde, oder
  • 2. bestimmte Tatsachen vorliegen, welche die Gefahr begründen, daß der Angeschuldigte durch Vernichtung von Spuren der Tat oder von anderen Beweismitteln oder durch Beeinflussung von Zeugen oder Mitschuldigen die Ermittlung der Wahrheit erschweren werde.
(2) [1] Die Tatsachen, die den Fluchtverdacht oder die Verdunkelungsgefahr begründen, sind aktenkundig zu machen. [2] Der Verdacht der Flucht bedarf keiner weiteren Begründung, wenn
  • 1. ein Verbrechen den Gegenstand der Untersuchung bildet oder
  • 2. der Angeschuldigte im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, insbesondere wenn er ein Landstreicher ist, oder wenn er sich über seine Person nicht ausweisen kann.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.44, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

Umfeld von § 112 StPO

§ 111q StPO. Beschlagnahme von Verkörperungen eines Inhalts und Vorrichtungen

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§ 112a StPO. Haftgrund der Wiederholungsgefahr