§ 111e StPO. Vermögensarrest zur Sicherung der Wertersatzeinziehung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 2007][1. September 2004]
§ 111e § 111e
(1) [1] Zu der Anordnung der Beschlagnahme (§ 111c) und des Arrestes (§ 111d) ist nur das Gericht, bei Gefahr im Verzuge auch die Staatsanwaltschaft befugt. [2] Zur Anordnung der Beschlagnahme einer beweglichen Sache (§ 111c Abs. 1) sind bei Gefahr im Verzuge auch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) befugt. (1) [1] Zu der Anordnung der Beschlagnahme (§ 111c) und des Arrestes (§ 111d) ist nur der Richter, bei Gefahr im Verzuge auch die Staatsanwaltschaft befugt. [2] Zur Anordnung der Beschlagnahme einer beweglichen Sache (§ 111c Abs. 1) sind bei Gefahr im Verzuge auch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) befugt.
(2) [1] Hat die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme oder den Arrest angeordnet, so [beantragt] sie innerhalb einer Woche [die] gerichtliche Bestätigung der Anordnung […]. [2] Dies gilt nicht, wenn die Beschlagnahme einer beweglichen Sache angeordnet ist. [3] Der Betroffene kann in allen Fällen jederzeit [die] Entscheidung des Gerichts [beantragen]. (2) [1] Hat die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme oder den Arrest angeordnet, so [beantragt] sie innerhalb einer Woche [die] richterliche Bestätigung der Anordnung […]. [2] Dies gilt nicht, wenn die Beschlagnahme einer beweglichen Sache angeordnet ist. [3] Der Betroffene kann in allen Fällen jederzeit [die] richterliche Entscheidung [beantragen].
(3) Der Vollzug der Beschlagnahme und des Arrestes ist dem durch die Tat Verletzten, soweit er bekannt ist oder im [Verl]auf[…] des Verfahrens bekannt wird, unverzüglich durch die Staatsanwaltschaft mitzuteilen. (3) Die Anordnung der Beschlagnahme und des Arrestes ist dem durch die Tat Verletzten, soweit er bekannt ist oder im [Verl]auf[…] des Verfahrens bekannt wird, unverzüglich mitzuteilen.
(4) [1] Die Mitteilung kann durch einmalige Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger erfolgen, wenn eine Mitteilung gegenüber jedem einzelnen Verletzten mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre oder wenn zu vermuten ist, dass noch unbekannten Verletzten aus der Tat Ansprüche erwachsen sind. [2] Zusätzlich kann die Mitteilung auch in anderer geeigneter Weise veröffentlicht werden. [3] Personendaten dürfen nur veröffentlicht werden, soweit ihre Angabe unerlässlich ist, um den Verletzten zur Durchsetzung ihrer Ansprüche den Zugriff auf die gesicherten Vermögenswerte zu ermöglichen. [4] Nach Beendigung der Sicherungsmaßnahmen veranlasst die Staatsanwaltschaft die Löschung der im elektronischen Bundesanzeiger vorgenommenen Veröffentlichung. (4) Ist zu vermuten, daß weiteren Verletzten aus der Tat Ansprüche erwachsen sind, so soll die Beschlagnahme oder der Arrest durch einmaliges Einrücken in den Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekanntgemacht werden.
[1. September 2004–1. Januar 2007]
1§ 111e.
(1) [1] Zu der Anordnung der Beschlagnahme (§ 111c) und des Arrestes (§ 111d) ist nur der Richter, bei Gefahr im Verzuge auch die Staatsanwaltschaft befugt. 2[2] Zur Anordnung der Beschlagnahme einer beweglichen Sache (§ 111c Abs. 1) sind bei Gefahr im Verzuge auch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) befugt.
(2) 3[1] Hat die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme oder den Arrest angeordnet, so [beantragt] sie innerhalb einer Woche [die] richterliche Bestätigung der Anordnung […]. [2] Dies gilt nicht, wenn die Beschlagnahme einer beweglichen Sache angeordnet ist. 4[3] Der Betroffene kann in allen Fällen jederzeit [die] richterliche Entscheidung [beantragen].
5(3) Die Anordnung der Beschlagnahme und des Arrestes ist dem durch die Tat Verletzten, soweit er bekannt ist oder im [Verl]auf[…] des Verfahrens bekannt wird, unverzüglich mitzuteilen.
(4) Ist zu vermuten, daß weiteren Verletzten aus der Tat Ansprüche erwachsen sind, so soll die Beschlagnahme oder der Arrest durch einmaliges Einrücken in den Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekanntgemacht werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 29, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
2. 1. September 2004: Artt. 3 Nr. 20, 14 S. 1 des Gesetzes vom 24. August 2004.
3. 1. Januar 1975: Artt. 323 Abs. 1 Str. 1, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974, Artt. 13, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974, Bekanntmachung vom 7. Januar 1975.
4. 1. Januar 1975: Artt. 323 Abs. 1 Str. 1, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974, Artt. 13, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974, Bekanntmachung vom 7. Januar 1975.
5. 1. April 1987: Artt. 13, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Januar 1987, Bekanntmachung vom 7. April 1987.

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