§ 111 StPO. Errichtung von Kontrollstellen an öffentlich zugänglichen Orten

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][1. Oktober 1879]
§ 111 § 111
(1) Gegenstände, [die] durch die strafbare Handlung dem Verletzten entzogen wurden, sind, falls nicht Ansprüche Dritter entgegenstehen, nach Beendigung der Untersuchung und geeignetenfalls schon vorher von Amtswegen dem Verletzten zurückzugeben, ohne daß es eines Urtheils hierüber bedarf. (1) Gegenstände, welche durch die strafbare Handlung dem Verletzten entzogen wurden, sind, falls nicht Ansprüche Dritter entgegenstehen, nach Beendigung der Untersuchung und geeignetenfalls schon vorher von Amtswegen dem Verletzten zurückzugeben, ohne daß es eines Urtheils hierüber bedarf.
(2) Dem Betheiligten bleibt [vorbehalten, seine] Rechte im Civilverfahren [geltend zu machen]. (2) Dem Betheiligten bleibt die Geltendmachung seiner Rechte im Civilverfahren vorbehalten.
[1. Oktober 1879–1. Oktober 1950]
1§ 111.
(1) Gegenstände, welche durch die strafbare Handlung dem Verletzten entzogen wurden, sind, falls nicht Ansprüche Dritter entgegenstehen, nach Beendigung der Untersuchung und geeignetenfalls schon vorher von Amtswegen dem Verletzten zurückzugeben, ohne daß es eines Urtheils hierüber bedarf.
(2) Dem Betheiligten bleibt die Geltendmachung seiner Rechte im Civilverfahren vorbehalten.

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