§ 110d StPO. Besonderes Verfahren bei Einsätzen zur Ermittlung von Straftaten nach den §§ 176e und 184b des Strafgesetzbuches

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[2. April 2022][22. September 2021]
§ 110d. Besonderes Verfahren bei Einsätzen zur Ermittlung von Straftaten nach den §§ 176e und 184b des Strafgesetzbuches § 110d. Besonderes Verfahren bei Einsätzen zur Ermittlung von Straftaten nach den §§ 176e und 184b des Strafgesetzbuches
[1] Einsätze, bei denen entsprechend § 176e Absatz 5 oder § 184b Absatz 6 des Strafgesetzbuches Handlungen im Sinne des § 176e Absatz 1 und 3 oder § 184b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 sowie Satz 2 des Strafgesetzbuches vorgenommen werden, bedürfen der Zustimmung des Gerichts. [2] In dem Antrag ist darzulegen, dass die handelnden Polizeibeamten auf den Einsatz umfassend vorbereitet wurden. [3] Bei Gefahr im Verzug genügt die Zustimmung der Staatsanwaltschaft. [4] Die Maßnahme ist zu beenden, wenn nicht das Gericht binnen drei Werktagen zustimmt. [5] Die Zustimmung ist schriftlich zu erteilen und zu befristen. [6] Eine Verlängerung ist zulässig, solange die Voraussetzungen für den Einsatz fortbestehen. [1] Einsätze, bei denen entsprechend § 176e Absatz 5 oder § 184b Absatz 6 des Strafgesetzbuches Handlungen im Sinne des § 176e Absatz 1 oder § 184 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 des Strafgesetzbuches vorgenommen werden, bedürfen der Zustimmung des Gerichts. [2] In dem Antrag ist darzulegen, dass die handelnden Polizeibeamten auf den Einsatz umfassend vorbereitet wurden. [3] Bei Gefahr im Verzug genügt die Zustimmung der Staatsanwaltschaft. [4] Die Maßnahme ist zu beenden, wenn nicht das Gericht binnen drei Werktagen zustimmt. [5] Die Zustimmung ist schriftlich zu erteilen und zu befristen. [6] Eine Verlängerung ist zulässig, solange die Voraussetzungen für den Einsatz fortbestehen.
[22. September 2021–2. April 2022]
1§ 110d. 2Besonderes Verfahren bei Einsätzen zur Ermittlung von Straftaten nach den §§ 176e und 184b des Strafgesetzbuches. 3[1] Einsätze, bei denen entsprechend § 176e Absatz 5 oder § 184b Absatz 6 des Strafgesetzbuches Handlungen im Sinne des § 176e Absatz 1 oder § 184 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 des Strafgesetzbuches vorgenommen werden, bedürfen der Zustimmung des Gerichts. [2] In dem Antrag ist darzulegen, dass die handelnden Polizeibeamten auf den Einsatz umfassend vorbereitet wurden. [3] Bei Gefahr im Verzug genügt die Zustimmung der Staatsanwaltschaft. [4] Die Maßnahme ist zu beenden, wenn nicht das Gericht binnen drei Werktagen zustimmt. [5] Die Zustimmung ist schriftlich zu erteilen und zu befristen. [6] Eine Verlängerung ist zulässig, solange die Voraussetzungen für den Einsatz fortbestehen.
Anmerkungen:
1. 13. März 2020: Artt 2 Nr. 2, 3 des Gesetzes vom 3. März 2020.
2. 22. September 2021: Artt. 2 Nr. 2 Buchst. a, 4 des Gesetzes vom 14. September 2021.
3. 22. September 2021: Artt. 2 Nr. 2 Buchst. b, 4 des Gesetzes vom 14. September 2021.

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