§ 110 StPO. Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1975][1. Oktober 1968]
§ 110 § 110
(1) Die Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen steht der Staatsanwaltschaft zu. (1) Eine Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen steht nur dem Richter, die Durchsicht der Geschäftspapiere, die nach Gesetz aufzubewahren sind, auch der Staatsanwaltschaft zu.
(2) [1] Andere Beamte sind zur Durchsicht der aufgefundenen Papiere nur dann befugt, wenn der Inhaber […] die Durchsicht genehmigt. [2] Anderenfalls haben sie die Papiere, deren Durchsicht sie für geboten erachten, in einem Umschlage, [der] in Gegenwart des Inhabers mit dem Amtssiegel zu verschließen ist, an die Staatsanwaltschaft abzuliefern. (2) [1] Andere Beamte sind zur Durchsicht der aufgefundenen Papiere nur dann befugt, wenn der Inhaber […] die Durchsicht genehmigt. [2] Anderenfalls haben sie die Papiere, deren Durchsicht sie für geboten erachten, in einem Umschlage, [der] in Gegenwart des Inhabers mit dem Amtssiegel zu verschließen ist, an den Richter oder die Staatsanwaltschaft abzuliefern.
(3) Dem Inhaber der Papiere oder dessen Vertreter ist die Beidrückung seines Siegels gestattet; auch ist er, falls demnächst die Entsiegelung und Durchsicht der Papiere angeordnet wird, wenn […] möglich, [zur Teilnahme aufzufordern]. (3) Dem Inhaber der Papiere oder dessen Vertreter ist die Beidrückung seines Siegels gestattet; auch ist er, falls demnächst die Entsiegelung und Durchsicht der Papiere angeordnet wird, wenn […] möglich, [zur Teilnahme aufzufordern].
(4) (weggefallen) (4) Der Richter hat die zu einer strafbaren Handlung in Beziehung stehenden Papiere der Staatsanwaltschaft mitzutheilen.
[1. Oktober 1968–1. Januar 1975]
1§ 110.
2(1) Eine Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen steht nur dem Richter, die Durchsicht der Geschäftspapiere, die nach Gesetz aufzubewahren sind, auch der Staatsanwaltschaft zu.
(2) 3[1] Andere Beamte sind zur Durchsicht der aufgefundenen Papiere nur dann befugt, wenn der Inhaber […] die Durchsicht genehmigt. 4[2] Anderenfalls haben sie die Papiere, deren Durchsicht sie für geboten erachten, in einem Umschlage, [der] in Gegenwart des Inhabers mit dem Amtssiegel zu verschließen ist, an den Richter oder die Staatsanwaltschaft abzuliefern.
5(3) Dem Inhaber der Papiere oder dessen Vertreter ist die Beidrückung seines Siegels gestattet; auch ist er, falls demnächst die Entsiegelung und Durchsicht der Papiere angeordnet wird, wenn […] möglich, [zur Teilnahme aufzufordern].
(4) Der Richter hat die zu einer strafbaren Handlung in Beziehung stehenden Papiere der Staatsanwaltschaft mitzutheilen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.
2. 1. Oktober 1968: Artt. 2 Nr. 4 Buchst. a, 167 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.
3. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
4. 1. Oktober 1968: Artt. 2 Nr. 4 Buchst. b, 167 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.
5. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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§ 110 StPO. Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien

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