§ 11 StPO. Gerichtsstand bei Auslandstaten exterritorialer Deutscher und deutscher Beamter

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. Oktober 1950]
§ 11. Gerichtsstand bei Auslandstaten exterritorialer Deutscher und deutscher Beamter § 11
(1) [1] Deutsche, die das Recht der Exterritorialität genießen, sowie die im Ausland angestellten Beamten des Bundes oder eines deutschen Landes behalten hinsichtlich des Gerichtsstandes den Wohnsitz, den sie im Inland hatten. [2] Wenn sie einen solchen Wohnsitz nicht hatten, so gilt der Sitz der Bundesregierung als ihr Wohnsitz. (1) [1] Deutsche, die das Recht der Exterritorialität genießen, sowie die im Ausland angestellten Beamten des Bundes oder eines deutschen Landes behalten hinsichtlich des Gerichtsstandes den Wohnsitz, den sie im Inland hatten. [2] Wenn sie einen solchen Wohnsitz nicht hatten, so gilt der Sitz der Bundesregierung als ihr Wohnsitz.
(2) Auf Wahlkonsuln sind diese Vorschriften nicht anzuwenden. (2) Auf Wahlkonsuln sind diese Vorschriften nicht anzuwenden.
[1. Oktober 1950–25. Juli 2015]
1§ 11.
(1) [1] Deutsche, die das Recht der Exterritorialität genießen, sowie die im Ausland angestellten Beamten des Bundes oder eines deutschen Landes behalten hinsichtlich des Gerichtsstandes den Wohnsitz, den sie im Inland hatten. [2] Wenn sie einen solchen Wohnsitz nicht hatten, so gilt der Sitz der Bundesregierung als ihr Wohnsitz.
(2) Auf Wahlkonsuln sind diese Vorschriften nicht anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.7, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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