§ 103 StPO. Durchsuchung bei anderen Personen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1975][1. Oktober 1950]
§ 103 § 103
(1) Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur [zur] Ergreifung des Beschuldigten oder [zur] Verfolgung von Spuren einer Straftat oder [zur] Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und nur dann zulässig, wenn Thatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befinde[t]. (1) Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur [zur] Ergreifung des Beschuldigten oder [zur] Verfolgung von Spuren einer strafbaren Handlung oder [zur] Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und nur dann zulässig, wenn Thatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befinde[t].
(2) Diese Beschränkung gilt nicht für Räume, in denen der Beschuldigte ergriffen worden ist, oder die er während der Verfolgung betreten hat. (2) Diese Beschränkung gilt nicht für Räume, in denen der Beschuldigte ergriffen worden ist, oder die er während der Verfolgung betreten hat, oder in denen eine unter Polizeiaufsicht stehende Person wohnt oder sich aufhält.
[1. Oktober 1950–1. Januar 1975]
1§ 103.
2(1) Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur [zur] Ergreifung des Beschuldigten oder [zur] Verfolgung von Spuren einer strafbaren Handlung oder [zur] Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und nur dann zulässig, wenn Thatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befinde[t].
3(2) Diese Beschränkung gilt nicht für Räume, in denen der Beschuldigte ergriffen worden ist, oder die er während der Verfolgung betreten hat, oder in denen eine unter Polizeiaufsicht stehende Person wohnt oder sich aufhält.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
3. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.40, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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