§ 102 StPO. Durchsuchung bei Beschuldigten

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[18. Dezember 2015][25. Juli 2015]
§ 102. Durchsuchung bei Beschuldigten § 102. Durchsuchung bei Beschuldigten
Bei dem[…], welcher als Thäter oder Theilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume, sowie seiner Person und der ihm gehör[end]en Sachen, sowohl zum Zwecke seiner Ergreifung, als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuthen ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde. Bei dem[…], welcher als Thäter oder Theilnehmer einer Straftat oder der Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume, sowie seiner Person und der ihm gehör[end]en Sachen, sowohl zum Zwecke seiner Ergreifung, als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuthen ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.
[25. Juli 2015–18. Dezember 2015]
1§ 102. 2Durchsuchung bei Beschuldigten. Bei dem[…], welcher als Thäter oder Theilnehmer einer Straftat oder der Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume, sowie seiner Person und der ihm gehör[end]en Sachen, sowohl zum Zwecke seiner Ergreifung, als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuthen ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 21, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.