§ 100b StPO. Online-Durchsuchung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[22. September 1992][1. Juli 1989]
§ 100b § 100b
(1) [1] Die Überwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs (§ 100a) darf nur durch den Richter angeordnet werden. [2] Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch von der Staatsanwaltschaft getroffen werden. [3] Die Anordnung der Staatsanwaltschaft tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von dem Richter bestätigt wird. (1) [1] Die Überwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs (§ 100a) darf nur durch den Richter angeordnet werden. [2] Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch von der Staatsanwaltschaft getroffen werden. [3] Die Anordnung der Staatsanwaltschaft tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von dem Richter bestätigt wird.
(2) [1] Die Anordnung ergeht schriftlich. [2] Sie muß Namen und Anschrift des Betroffenen enthalten, gegen den sie sich richtet. [3] In ihr sind Art, Umfang und Dauer der Maßnahmen zu bestimmen. [4] Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. [5] Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate ist zulässig, soweit die in § 100a bezeichneten Voraussetzungen fortbestehen. (2) [1] Die Anordnung ergeht schriftlich. [2] Sie muß Namen und Anschrift des Betroffenen enthalten, gegen den sie sich richtet. [3] In ihr sind Art, Umfang und Dauer der Maßnahmen zu bestimmen. [4] Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. [5] Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate ist zulässig, soweit die in § 100a bezeichneten Voraussetzungen fortbestehen.
(3) [1] Auf Grund der Anordnung haben die Deutsche Bundespost und jeder andere Betreiber von Fernmeldeanlagen, die für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, dem Richter, der Staatsanwaltschaft und ihren im Polizeidienst tätigen Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) die Überwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs zu ermöglichen. [2] § 95 Abs. 2 gilt entsprechend. (3) [1] Auf Grund der Anordnung haben die Deutsche Bundespost und jeder andere Betreiber von Fernmeldeanlagen, die für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, dem Richter, der Staatsanwaltschaft und ihren im Polizeidienst tätigen Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) die Überwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs zu ermöglichen. [2] § 95 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) [1] Liegen die Voraussetzungen des § 100a nicht mehr vor, so sind die sich aus der Anordnung ergebenden Maßnahmen unverzüglich zu beenden. [2] Die Beendigung ist dem Richter und der Deutschen Bundespost oder dem anderen Betreiber von Fernmeldeanlagen, die für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, mitzuteilen. (4) [1] Liegen die Voraussetzungen des § 100a nicht mehr vor, so sind die sich aus der Anordnung ergebenden Maßnahmen unverzüglich zu beenden. [2] Die Beendigung ist dem Richter und der Deutschen Bundespost oder dem anderen Betreiber von Fernmeldeanlagen, die für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, mitzuteilen.
(5) Die durch die Maßnahmen erlangten personenbezogenen Informationen dürfen in anderen Strafverfahren zu Beweiszwecken nur verwendet werden, soweit sich bei Gelegenheit der Auswertung Erkenntnisse ergeben, die zur Aufklärung einer der in § 100a bezeichneten Straftaten benötigt werden.
(6) [1] Sind die durch die Maßnahmen erlangten Unterlagen zur Strafverfolgung nicht mehr erforderlich, so sind sie unverzüglich unter Aufsicht der Staatsanwaltschaft zu vernichten. [2] Über die Vernichtung ist eine Niederschrift anzufertigen. (5) [1] Sind die durch die Maßnahmen erlangten Unterlagen zur Strafverfolgung nicht mehr erforderlich, so sind sie unter Aufsicht der Staatsanwaltschaft zu vernichten. [2] Über die Vernichtung ist eine Niederschrift anzufertigen.
[1. Juli 1989–22. September 1992]
1§ 100b.
(1) 2[1] Die Überwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs (§ 100a) darf nur durch den Richter angeordnet werden. [2] Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch von der Staatsanwaltschaft getroffen werden. [3] Die Anordnung der Staatsanwaltschaft tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von dem Richter bestätigt wird.
(2) [1] Die Anordnung ergeht schriftlich. [2] Sie muß Namen und Anschrift des Betroffenen enthalten, gegen den sie sich richtet. [3] In ihr sind Art, Umfang und Dauer der Maßnahmen zu bestimmen. [4] Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. [5] Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate ist zulässig, soweit die in § 100a bezeichneten Voraussetzungen fortbestehen.
3(3) [1] Auf Grund der Anordnung haben die Deutsche Bundespost und jeder andere Betreiber von Fernmeldeanlagen, die für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, dem Richter, der Staatsanwaltschaft und ihren im Polizeidienst tätigen Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) die Überwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs zu ermöglichen. [2] § 95 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) [1] Liegen die Voraussetzungen des § 100a nicht mehr vor, so sind die sich aus der Anordnung ergebenden Maßnahmen unverzüglich zu beenden. 4[2] Die Beendigung ist dem Richter und der Deutschen Bundespost oder dem anderen Betreiber von Fernmeldeanlagen, die für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, mitzuteilen.
(5) [1] Sind die durch die Maßnahmen erlangten Unterlagen zur Strafverfolgung nicht mehr erforderlich, so sind sie unter Aufsicht der Staatsanwaltschaft zu vernichten. [2] Über die Vernichtung ist eine Niederschrift anzufertigen.
Anmerkungen:
1. 1. November 1968: Artt. 2 Nr. 2, 3 § 13 des Gesetzes vom 13. August 1968.
2. 1. Juli 1989: Artt. 4 Abs. 17 Nr. 2 Buchst. a, 7 des Gesetzes vom 8. Juni 1989.
3. 1. Juli 1989: Artt. 4 Abs. 17 Nr. 2 Buchst. b, 7 des Gesetzes vom 8. Juni 1989.
4. 1. Juli 1989: Artt. 4 Abs. 17 Nr. 2 Buchst. c, 7 des Gesetzes vom 8. Juni 1989.