§ 10 StPO. Gerichtsstand bei Auslandstaten auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][1. April 1924]
§ 10 § 10
Ist die strafbare Handlung auf einem deutschen Schiff außerhalb des Geltungsbereiches dieses Bundesgesetzes oder in offener See begangen, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Heimathafen oder der Hafen im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegt, den das Schiff nach der Tat zuerst erreicht. Ist die strafbare Handlung auf einem deutschen Schiffe im Ausland oder in offener See begangen, so ist das[…] Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Heimathshafen oder der[…] deutsche Hafen liegt, welchen das Schiff nach der That zuerst erreicht.
[1. April 1924–1. Oktober 1950]
1§ 10. Ist die strafbare Handlung auf einem deutschen Schiffe im Ausland oder in offener See begangen, so ist das[…] Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Heimathshafen oder der[…] deutsche Hafen liegt, welchen das Schiff nach der That zuerst erreicht.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

Umfeld von § 10 StPO

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§ 10a StPO. Gerichtsstand bei Auslandstaten im Bereich des Meeres