§ 98 StGB. Landesverräterische Agententätigkeit
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
    [31. August 1951/1. September 1951–1. August 1968]
    1§ 98. 
        
            (1) Wegen der in diesem Abschnitt mit Strafe bedrohten Handlungen kann erkannt werden
            
        - – neben der Strafe aus § 89 auf Geldstrafe von unbegrenzter Höhe;
 - – neben den Strafen aus den §§ 90 bis 97 auf Geldstrafe;
 - – neben einer Gefängnisstrafe von mindestens drei Monaten für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren auf die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter und den Verlust des Wahl- und Stimmrechts und der Wählbarkeit sowie auf den Verlust der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte;
 - – neben jeder Freiheitsstrafe aus den §§ 89 bis 94 auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht.
 
(2) § 86 gilt entsprechend.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 31. August 1951/1. September 1951: Artt. 1, 8 des Gesetzes vom 30. August 1951.