§ 90d StGB

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[10. Oktober 1944–20. September 1945]
1§ 90d.
2(1) [1] Wer es unternimmt, ein Staatsgeheimnis an einen anderen gelangen zu lassen, und dadurch fahrlässig das Wohl des Reichs gefährdet, wird mit Gefängnis bestraft. [2] In besonders schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus.
(2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, sich ein Staatsgeheimnis zu verschaffen, und dadurch fahrlässig das Wohl des Reichs gefährdet.
Anmerkungen:
1. 2. Mai 1934: Artt. I, XI des Gesetzes vom 24. April 1934.
2. 10. Oktober 1944: Artt. I Nr. 2, III S. 1 des Gesetzes vom 20. September 1944.