§ 73 StGB. Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Juli 2017]
1§ 73. Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern.
(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.
(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.
(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat
  • 1. durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
  • 2. auf Grund eines erlangten Rechts.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2017: Artt. 1 Nr. 13, 8 des Gesetzes vom 13. April 2017.

Umfeld von § 73 StGB

§ 72 StGB. Verbindung von Maßregeln

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§ 73a StGB. Erweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern