§ 71 StGB. Selbständige Anordnung
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
    [1. Januar 1872–1. Januar 1934]
    1§ 71. Die Vollstreckung einer wegen derselben Handlung neben einer Freiheitsstrafe erkannten Geldstrafe verjährt nicht früher, als die Vollstreckung der Freiheitsstrafe.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.