§ 68c StGB. Dauer der Führungsaufsicht
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
| [31. Januar 1998] | [1. Januar 1975] |
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| § 68c. Dauer der Führungsaufsicht | § 68c. Dauer der Führungsaufsicht |
| (1) [1] Die Führungsaufsicht dauert mindestens zwei und höchstens fünf Jahre. [2] Das Gericht kann die Höchstdauer abkürzen. | (1) [1] Die Führungsaufsicht dauert mindestens zwei und höchstens fünf Jahre. [2] Das Gericht kann die Höchstdauer abkürzen. |
| (2) [1] Das Gericht kann eine die Höchstdauer nach Absatz 1 Satz 1 überschreitende unbefristete Führungsaufsicht anordnen, wenn der Verurteilte | (2) [1] |
| 1. in eine Weisung nach § 56c Abs. 3 Nr. 1 nicht einwilligt oder | |
| 2. einer Weisung, sich einer Heilbehandlung oder einer Entziehungskur zu unterziehen, nicht nachkommt | |
| und eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die Begehung weiterer erheblicher Straftaten zu befürchten ist. [2] Erklärt der Verurteilte nachträglich seine Einwilligung, so setzt das Gericht die weitere Dauer der Führungsaufsicht fest. [3] Im übrigen gilt § 68e Abs. 4. | |
| (3) [1] Die Führungsaufsicht beginnt mit der Rechtskraft der Anordnung. [2] In ihre Dauer wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Verurteilte flüchtig ist, sich verborgen hält oder auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird. | Die Führungsaufsicht beginnt mit der Rechtskraft der Anordnung. [2] In ihre Dauer wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Verurteilte flüchtig ist, sich verborgen hält oder auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird. |
[1. Januar 1975–31. Januar 1998]
1§ 68c. Dauer der Führungsaufsicht.
(1) [1] Die Führungsaufsicht dauert mindestens zwei und höchstens fünf Jahre. [2] Das Gericht kann die Höchstdauer abkürzen.
(2) [1] Die Führungsaufsicht beginnt mit der Rechtskraft der Anordnung. [2] In ihre Dauer wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Verurteilte flüchtig ist, sich verborgen hält oder auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.