§ 4 StGB. Geltung für Taten auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[17. Dezember 1971/19. Dezember 1971][1. August 1968]
§ 4 § 4
(1) Das deutsche Strafrecht gilt auch für Taten, die ein Ausländer im Inland begeht. (1) Das deutsche Strafrecht gilt auch für Taten, die ein Ausländer im Inland begeht.
(2) Für eine von einem Ausländer im Ausland begangene Straftat gilt das deutsche Strafrecht, wenn sie durch das Recht des Tatorts mit Strafe bedroht oder der Tatort keiner Strafgewalt unterworfen ist und wenn (2) Für eine von einem Ausländer im Ausland begangene Straftat gilt das deutsche Strafrecht, wenn sie durch das Recht des Tatorts mit Strafe bedroht oder der Tatort keiner Strafgewalt unterworfen ist und wenn
1. der Täter die deutsche Staatsangehörigkeit nach der Tat erworben hat oder 1. der Täter die deutsche Staatsangehörigkeit nach der Tat erworben hat oder
2. die Straftat gegen das deutsche Volk oder gegen einen deutschen Staatsangehörigen gerichtet ist oder 2. die Straftat gegen das deutsche Volk oder gegen einen deutschen Staatsangehörigen gerichtet ist oder
3. der Täter im Inland betroffen und nicht ausgeliefert wird, obwohl die Auslieferung nach der Art der Straftat zulässig wäre. 3. der Täter im Inland betroffen und nicht ausgeliefert wird, obwohl die Auslieferung nach der Art der Straftat zulässig wäre.
(3) Unabhängig von dem Recht des Tatorts gilt das deutsche Strafrecht für folgende Straftaten, die ein Ausländer im Ausland begeht: (3) Unabhängig von dem Recht des Tatorts gilt das deutsche Strafrecht für folgende Straftaten, die ein Ausländer im Ausland begeht:
1. Straftaten, die er als Träger eines deutschen staatlichen Amtes oder als Soldat der Bundeswehr oder die er gegen den Träger eines solchen Amtes oder gegen einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf ihren Dienst begeht; 1. Straftaten, die er als Träger eines deutschen staatlichen Amtes oder als Soldat der Bundeswehr oder die er gegen den Träger eines solchen Amtes oder gegen einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf ihren Dienst begeht;
2. Straftaten des Friedensverrats nach § 80, des Hochverrats sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit; 2. Straftaten des Friedensverrats nach § 80, des Hochverrats sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit;
3. Sprengstoffverbrechen; 3. Sprengstoffverbrechen;
3a. Straftaten gegen den Luftverkehr nach § 316c;
4. Kinderhandel und Frauenhandel; 4. Kinderhandel und Frauenhandel;
5. Verrat eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses eines deutschen Betriebes; 5. Verrat eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses eines deutschen Betriebes;
6. Meineid in einem Verfahren, das bei einem deutschen Gericht oder einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen deutschen Stelle anhängig ist; 6. Meineid in einem Verfahren, das bei einem deutschen Gericht oder einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen deutschen Stelle anhängig ist;
7. Münzverbrechen und Münzvergehen; 7. Münzverbrechen und Münzvergehen;
8. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln; 8. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln;
9. Handel mit unzüchtigen Veröffentlichungen; 9. Handel mit unzüchtigen Veröffentlichungen.
10. Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen werden.
[1. August 1968–17. Dezember 1971/19. Dezember 1971]
1§ 4.
(1) Das deutsche Strafrecht gilt auch für Taten, die ein Ausländer im Inland begeht.
(2) Für eine von einem Ausländer im Ausland begangene Straftat gilt das deutsche Strafrecht, wenn sie durch das Recht des Tatorts mit Strafe bedroht oder der Tatort keiner Strafgewalt unterworfen ist und wenn
  • 1. der Täter die deutsche Staatsangehörigkeit nach der Tat erworben hat oder
  • 2. die Straftat gegen das deutsche Volk oder gegen einen deutschen Staatsangehörigen gerichtet ist oder
  • 3. der Täter im Inland betroffen und nicht ausgeliefert wird, obwohl die Auslieferung nach der Art der Straftat zulässig wäre.
(3) Unabhängig von dem Recht des Tatorts gilt das deutsche Strafrecht für folgende Straftaten, die ein Ausländer im Ausland begeht:
  • 21. Straftaten, die er als Träger eines deutschen staatlichen Amtes oder als Soldat der Bundeswehr oder die er gegen den Träger eines solchen Amtes oder gegen einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf ihren Dienst begeht;
  • 32. Straftaten des Friedensverrats nach § 80, des Hochverrats sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit;
  • 3. Sprengstoffverbrechen;
  • 4. Kinderhandel und Frauenhandel;
  • 5. Verrat eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses eines deutschen Betriebes;
  • 6. Meineid in einem Verfahren, das bei einem deutschen Gericht oder einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen deutschen Stelle anhängig ist;
  • 7. Münzverbrechen und Münzvergehen;
  • 8. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln;
  • 9. Handel mit unzüchtigen Veröffentlichungen.
Anmerkungen:
1. 21. Mai 1940: Artt. I, III Abs. 3 S. 1 der Verordnung vom 6. Mai 1940.
2. 11. Juli 1957/13. Juli 1957: Artt. 2 Nr. 1, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 1957.
3. 1. August 1968: Artt. 2 Nr. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968.

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