§ 38 StGB. Dauer der Freiheitsstrafe
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
    [1. Januar 1975]
    1§ 38. Dauer der Freiheitsstrafe. 
        
(1) Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das Gesetz nicht lebenslange Freiheitsstrafe androht.
        (2) Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist fünfzehn Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.