§ 332 StGB. Bestechlichkeit

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[26. November 2015]
1§ 332. Bestechlichkeit.
(1) 2[1] Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. 3[2] In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. 4[3] Der Versuch ist strafbar.
5(2) 6[1] Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. [2] In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat,
  • 1. bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder,
  • 2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 187, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
2. 26. November 2015: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. a, 11 des Zweiten Gesetzes vom 20. November 2015.
3. 20. August 1997: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 15 des Gesetzes vom 13. August 1997.
4. 20. August 1997: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 15 des Gesetzes vom 13. August 1997.
5. 20. August 1997: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. b Doppelbuchst. cc, 15 des Gesetzes vom 13. August 1997.
6. 26. November 2015: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. b, 11 des Zweiten Gesetzes vom 20. November 2015.

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