§ 315c StGB. Gefährdung des Straßenverkehrs

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. April 1998]
1§ 315c. 2Gefährdung des Straßenverkehrs.
3(1) Wer im Straßenverkehr
  • 1. ein Fahrzeug führt, obwohl er
    • a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
    • b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel
    nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
  • 2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos
    • a) die Vorfahrt nicht beachtet,
    • b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
    • c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
    • d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
    • e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
    • f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
    • g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.
4(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
  • 1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder
  • 2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Anmerkungen:
1. 26. Dezember 1964/2. Januar 1965: Artt. 1 Nr. 6, 10 des Gesetzes vom 26. November 1964.
2. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
3. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 82, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998.
4. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.

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