§ 314 StGB. Gemeingefährliche Vergiftung
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
    [1. April 1998]
    1§ 314. Gemeingefährliche Vergiftung. 
        
            (1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
            
        - 1. Wasser in gefaßten Quellen, in Brunnen, Leitungen oder Trinkwasserspeichern oder
 - 2. Gegenstände, die zum öffentlichen Verkauf oder Verbrauch bestimmt sind,
 
(2) § 308 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 80, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998.