§ 300 StGB. Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr und im Gesundheitswesen

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[4. Juni 2016]
1§ 300. Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr und im Gesundheitswesen. [1] In besonders schweren Fällen wird eine Tat nach den §§ 299, 299a und 299b mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. [2] Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
  • 1. die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht oder
  • 2. der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
Anmerkungen:
1. 4. Juni 2016: Artt. 1 Nr. 2, 4 des Gesetzes vom 30. Mai 2016.

Umfeld von § 300 StGB

§ 299b StGB. Bestechung im Gesundheitswesen

§ 300 StGB. Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr und im Gesundheitswesen

§ 301 StGB. Strafantrag