§ 293 StGB. Fischwilderei

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. April 1998]
1§ 293. Fischwilderei. Wer unter Verletzung fremden Fischereirechts oder Fischereiausübungsrechts
  • 1. fischt oder
  • 2. eine Sache, die dem Fischereirecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Anmerkungen:
1. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 77, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998.

Umfeld von § 293 StGB

§ 292 StGB. Jagdwilderei

§ 293 StGB. Fischwilderei

§ 294 StGB. Strafantrag