§ 276a StGB. Aufenthaltsrechtliche Papiere; Fahrzeugpapiere

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 2005]
1§ 276a. Aufenthaltsrechtliche Papiere; Fahrzeugpapiere. Die §§ 275 und 276 gelten auch für aufenthaltsrechtliche Papiere, namentlich Aufenthaltstitel und Duldungen, sowie für Fahrzeugpapiere, namentlich Fahrzeugscheine und Fahrzeugbriefe.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2005: Artt. 11 Nr. 14.2, 15 Abs. 3 Halbs. 1 des Ersten Gesetzes vom 30. Juli 2004.

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